Allgemeine Geschäftsbedingungen der snutig GmbH (AGB snutig GmbH)
Die hier verwendete Bezeichnung „Auftraggeber“ sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) werden Bestandteil aller Verträge der snutig GmbH und dem einzelnen Auftraggeber. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(2) Abweichende AGB des Auftraggebers oder ergänzende individualvertragliche Regelungen sind nur wirksam, wenn die snutig GmbH sie schriftlich bestätigt. Diese gelten sodann nur für den jeweiligen Auftrag.
§ 2 Geschäftsgegenstand/Vertragsschluss
(1) Aufträge gelten als verbindlich erteilt, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich übermittelt oder vom Auftraggeber mündlich erteilt und von der snutig GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Angebote der snutig GmbH sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 2 Wochen nach Abgabedatum, soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Vertragsgegenstand ist die jeweils vereinbarte Leistung. Zusätzliche und nicht ausdrücklich benannte Leistungsbestandteile schuldet die snutig GmbH nur, soweit sie als wesentliche Vertragspflicht zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks unabdingbar sind. Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.
(3) Die snutig GmbH hat das Recht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, die snutig GmbH von sämtlichen Verbindlichkeiten in diesem Zusammenhang freizustellen.
§ 3 Fertigstellung und Leistungszeit, Gefahrübergang
(1) Fertigstellungstermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform, wobei zu deren Wahrung eine Übermittlung der Vereinbarung per E-Mail genügt.
(2) Fertigstellungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der snutig GmbH die Fertigstellung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die snutig GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. § 11 bleibt unberührt.
(3) Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung der snutig GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Werden der snutig GmbH nach Vertragsschluss oder während des Fertigstellungsprozesses Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen fristgerecht erfüllen kann, so ist die snutig GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. für noch offenstehende Leistungen unverzügliche Zahlung vor Abschluss der Arbeit zu verlangen.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die snutig GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4 Abnahme
Die Leistung der snutig GmbH gilt grundsätzlich mit Annahme und Zahlung durch den Auftraggeber als abgenommen. Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, gilt die Leistung zudem als abgenommen, wenn der Auftraggeber die abnahmefähige Leistung binnen einer Woche annimmt. Im Übrigen gelten bzgl. der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 5 Mangelhaftung / Gewährleistung
(1) Die von der snutig GmbH erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
(2) Liegt ein Mangel vor, den die snutig GmbH zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Gewährleistungspflicht der snutig GmbH erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Leistung/Lieferung.
(4) Eine Haftung der snutig GmbH gegenüber Dritten besteht dann nicht, wenn die snutig GmbH auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gehandelt hat, diesem aber im Vorfeld bereits Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat. Die snutig GmbH haftet zudem nicht für Werbeaussagen des Auftraggebers z. B. bzgl. etwaiger Produkteigenschaften, wettbewerbsrechtlicher Verstöße etc.
(5) Gewährleistungsansprüche bestehen außerdem nicht, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungsansprüche ohne die vorherige Zustimmung der snutig GmbH vorgenommen oder veranlasst hat.
(6) Lieferungen an den Auftraggeber werden seitens der snutig GmbH auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.
§ 6 Geheimhaltungspflicht
Die snutig GmbH ist zur Geheimhaltung aller ihr während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht ist auch dritten Personen und Unternehmen aufzuerlegen, die von der snutig GmbH zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
§ 7 Präsentation von Vorschlägen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die snutig GmbH erfolgt gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung, sofern schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die hierfür angemessene und ortsübliche Vergütung. Urhebernutzung- und Eigentumsrechte an den von der snutig GmbH im Rahmen der präsentierten Vorschläge verbleiben auch bei Berechnung einer Vergütung bei der snutig GmbH.
§ 8 Urheberrechtliche Nutzungsrechte
(1) Für alle Leistungen gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
(2) Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung der abgenommenen Leistungen der snutig GmbH zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Leistungsumfang. Nutzungsrechte an Entwürfen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung mit der snutig GmbH darf der Auftraggeber diese Leistungen der snutig GmbH nur selbst, nur in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
(3) Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der snutig GmbH gestalteten Leistung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der snutig GmbH zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die snutig GmbH.
(4) Für die Nutzung von Leistungen der snutig GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der snutig GmbH einzuholen. Dafür steht der snutig GmbH eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
(5) Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der snutig GmbH Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die snutig GmbH die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Maßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der snutig GmbH. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der snutig
GmbH, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des
Urheberrechts, sind.
§ 9 Haftung
(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie haftet die snutig GmbH unbeschränkt.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der snutig GmbH der Höhe nach auf den nach der Art des Auftrags vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche sowohl gegen die snutig GmbH als auch gegen deren gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Kosten für Versand und Verpackung trägt der Auftraggeber ebenso wie nachträglich entstehende notwendige Abgaben (z. B. Zölle, GEMA etc.).
(2) Es gilt die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, bezahlt der Auftraggeber nach der Auftragsvergabe 50 Prozent des Rechnungsbetrages als Teilzahlung. Die snutig GmbH ist im Falle des Verzugs in diesem Falle berechtigt, noch zu erbringende Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder vom Auftrag zurückzutreten. Die restlichen 50 Prozent werden mit Abnahme der Fertigstellung seitens der snutig GmbH, oder vier Wochen nach Übergabe (wenn die Gründe einer Nichtabnahme nicht bezeichnet sind) fällig.
(4) Bei Abrechnung von Stundenvergütungen werden angebrochene Stunden zeitanteilig im 5-Minuten-Zeittakt berechnet.
(5) Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z. B. eines Vorprodukts
oder mehrerer), so verändert sich auch der Preis des Endprodukts, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig
auf den Preis des Endprodukts auswirkt.
(6) Bei Überschreitung der Zahlungstermine stehen der snutig GmbH ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
(7) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die snutig GmbH dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der snutig GmbH verfügbar sein. Die Snutig GmbH ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, noch zu erbringende Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder vom Auftrag zurückzutreten.
(8) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(9) Abänderungen von fertigen Werken, Umarbeitung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung, Qualitätskontrollen etc. stellen Sonderleistungen dar, welche nach zeitlichem Aufwand abgerechnet und somit gesondert berechnet werden.
(10) Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird der Auftraggeber der snutig GmbH alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die snutig GmbH von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(11) Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Ausführung, ist die snutig GmbH berechtigt, dem Auftraggeber folgende Prozentsätze von der ursprünglich vertraglich geregelten Vergütung als Stornogebühr zu berechnen:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%,
ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%,
ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%,
ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%,
ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
(12) Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der snutig GmbH ist nur dann zulässig, sofern die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von der snutig GmbH anerkannt sind. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(13) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Snutig GmbH verjähren in 12 Monaten.
§ 11 Abtretung
Rechte des Auftraggebers, die aus einem Auftrag gegenüber der snutig GmbH resultieren oder in Zusammenhang mit einem solchen stehen, dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der snutig GmbH nicht an Dritte abgetreten werden.
§ 12 Kündigung
(1) Die allgemeine Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen beträgt 12 Monate, wenn nicht anders geregelt ist. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat vor Ablauf des Vertrages. Verträge verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.
(2) Bei allen Schuldverhältnissen bleibt die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes unberührt.
(3) Die snutig GmbH ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
- der Auftraggeber trotz zweimaliger Aufforderung notwendige Informationen bzw. Unterlagen nicht erteilt bzw. übermittelt
- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.
§ 13 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter der snutig GmbH direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung zahlt der Auftraggeber an die snutig GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen diese Verpflichtung gemäß Satz 1 durch den Auftraggeber abgeworben wird.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Forderungen einschließlich ggf. anfallender Zinsen behält sich die snutig GmbH das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen verpflichtet sich die snutig GmbH, Fotos und
ähnliche Unterlagen des Auftraggebers sorgsam zu verwahren. Sie ist jedoch berechtigt, nach 3 Jahren diese ohne besondere Nachfrage zu vernichten, soweit sie
der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Zeit zurückfordert.
(2) Soweit der Auftraggeber eine Versicherung der von ihm überlassenen Unterlagen oder der Unterlagen, die die snutig GmbH auf Namen und Rechnung des Auftraggebers bestellt oder anfertigt, eine Versicherung gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder andere Gefahren wünscht, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Für die in der snutig GmbH lagernden Gegenstände gelten die Grund- sätze der eigenüblichen Sorgfalt.
(3) Die snutig GmbH ist berechtigt, an allen von ihr gestalteten Leistungen, sofern diese mindestens dem Format DIN A6 entsprechen, ihren Firmentext oder Strichcode anzubringen, wobei die Schriftgröße 8 Punkt nicht überschritten werden darf.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden kann. Soweit Schriftform vorgesehen ist, genügt zu deren
Wahrung auch eine Übermittlung per E-Mail.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.
(4) Erfüllungsort ist der Sitz der snutig GmbH in Herford. Sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Herford.
Rev.-Stand: 11.08.2023